Hallo Freunde ,
das ist mal wieder typisch Deutsch.
ZitatNach § 38 b Abs. 3 EStG gehören in die Steuerklasse III Arbeitnehmenr die verheiratet sind,wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Da Ihre Ehefrau ( in der Ukraine , kein EU -Land ) nicht unbeschränkt einkommensteuerplfichtig ( vgl. § 1 oder 2 oder § 1a EStG ) ist die Zuteilung
der Steuerklasse III für Sie leider nicht möglich.
als wenn man nicht genug andere Sorgen hätte.
.. da wird einem der Unterhaltsvorschuss genommen, weil Ehe anerkannt
.. da wird man im Meldeamt als verheiratet eingetragen
......
........aber für die dazugehörige Steuerklasse da langt es nicht ( wahrscheinlich ist der Lohnvorteil zu Hoch, das man davon Millionär werden kann )
typisch Deutsch in meinem Empfinden.
Habt Ihr ähnliche Erfahrungen in diesem Zusammenhang ??
Gruß Holger