Meine Reise nach Rivne ( Rovno )

  • Gestern ist meine ukrainische Ehefrau nach Kiew ( nach 6 Monaten Anwesenheit in D mit Tourieinreise) mit Lufthansa geflogen (sogar Überbucht). Bei Einreise wollten die Grenzbeamten, dass sich jeder sofort in der App registriert. Den Corona-Test vom Flughafen Frankfurt wollten sie nicht anerkennen...... Mein Frau hat sich geweigert sich zu registrieren, muss heute aber schauen, dass sie den deutschen Test anerkannt bekommt. Ausreise erfolgt eh bereits Freitag wieder.
    Die Abholung, bis auf einen Systemausfall, des Visums für den Ehegattennachzug war unproblematisch.

  • Wenn Du mit dem Zitat sagen willst dass Deine Frau ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis länger als 90 Tage in Deutschland sein kann, liegst Du falsch!

    Corona-Notsatnd.
    Die ABH hat ihr eine sogenante Fiktionsbescheinigung ausgestellt, damit
    sie solange wie nötig legal bleiben kann. Mittlerweile hat sie auch das
    richtigen Visum und Montag beantragen wir die Aufenthaltserlaubnis und
    ich werde auch eine Vorabzustimmung fürs Kindesnachzugsvisum
    anfragen.


    Seine Frau konnte wegen Corona nicht ausreisen und bekam deshalb eine Fiktionsbescheinigung!
    War bei meiner Verlobten auch so, diese hätte spätestens 11.06.2020 zurück müssen und bekam eine Fiktionsbescheinigung da keine Flüge gingen, sie ist Ende Juni zurück.
    Vielleicht kann @Ahrens etwas dazu sagen, ob ich richtig liege und was passieren kann wenn die 90 Tage überschritten werden.

  • Kommt drauf an, was in der Fiktionsbescheinigung drin steht.
    In der Regel haben die Ausländerbehörden solche aber gar nicht ausgestellt, wegen Corona,
    Normalerweise wurden Bescheinigungen auf Antrag versandt, die das immer monatlich verlängert hatten.
    In Berlin z.B. nur Emails. Weiter Nichts.
    Also theoretisch könnte er schon eine Fiktionsbescheinigung oder Ähnliches für 3 Monate haben.
    Aber das müsste er selber am Besten wissen.
    Du kannst Das jedenfalls nicht wissen.


    Letztlich ist es hier Dasselbe wie Visaantragstellung zur Familienzusammenführung bei Ausländerbehörden statt Botschaft.
    Das ist normalerweise nicht vorgesehen, aber trotzdem komt das manchmal vor.

  • Bei der Sache mit dem Wohnsitz kommt es ihm vermutlich eher darauf an, die Grenzbeamten davon überzeugen zu können, daß man sich bezüglich der Einreise auf die Ausnahmeregelung für Paare berufen kann. Was die Genehmigung für einen (länger) dauernden Aufenthalt betrifft, hat er meines Wissens weiter oben oder in einem anderen Thread seinen minutiösen Plan beschrieben, an die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung für seine Frau zu kommen.

  • @Ehefrau von Eichmann und Eichmann
    wir wünschen euch zur Hochzeit alles gute.


    In der Ukraine gibt es viele Trinksprüche zur Hochzeit.)))))))
    ich fang mal an......
    1. Wir wünschen euch viel Liebe.....
    2. Wir wünschen euch viel Geld.....
    3. Wir wünschen euch ein langes Leben zusammen.....


    Aber bitte keine weiteren Corona Zahlen mehr.)))))))))


    Danke.


    PS: Drei Trinksprüche, dreimal mal 100 gram, das heißt du bist mir bald ne Flasche Wodka schuldig.))))))))


    Alles Gute für euch....


    Grüsse
    Natasha und Michael

  • Seit gestern ist unsere Ehe auch in Deutschland erfasst und, das erscheint mir das Wesentliche, sie hat Wohnsitz hier.
    Bei einer erneuten Einreise, egal wie es mit Corona-Reisebeschränkungen aussehen mag, kann sie also bei der B-Pol
    am Flughafen neben unserer ins Deutsche übersetzten Eheurkunde, ihren mit meinem Namen ausgestellten Reisepass,
    auch den Wohnsitz in Deutschland vorzeigen.


    Wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis hat und Du sie schon angemeldet hast, wird sich sehr wahrscheinlich nach ca. 3 Monaten das Ausländeramt melden und Dokumente verlangen, die den legalen Aufenthalt in Deutschland nach den 3 Monaten belegen. Ich hatte meine Frau auch hier angemeldet, obwohl sie noch keine Aufenthaltserlaubnis hat. Das Einwohnermeldeamt hat das bei der Anmeldung nicht interessiert, die ABH aber sehr wohl. Beim Anruf dort hat mir die Sachbearbeiterin dann erklärt, dass sie die Abmeldung meiner Frau veranlassen wird, mit den entsprechenden Folgen und eventuell Problemen in der Zukunft, wenn ich es nicht selbst tue. Nach ihren Angaben ist es nicht rechtens, wenn visabefreite Besucher/Touristen sich hier mit einem Wohnsitz anmelden.


  • Wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis hat und Du sie schon angemeldet hast, wird sich sehr wahrscheinlich nach ca. 3 Monaten das Ausländeramt melden und Dokumente verlangen, die den legalen Aufenthalt in Deutschland nach den 3 Monaten belegen. Ich hatte meine Frau auch hier angemeldet, obwohl sie noch keine Aufenthaltserlaubnis hat. Das Einwohnermeldeamt hat das bei der Anmeldung nicht interessiert, die ABH aber sehr wohl. Beim Anruf dort hat mir die Sachbearbeiterin dann erklärt, dass sie die Abmeldung meiner Frau veranlassen wird, mit den entsprechenden Folgen und eventuell Problemen in der Zukunft, wenn ich es nicht selbst tue. Nach ihren Angaben ist es nicht rechtens, wenn visabefreite Besucher/Touristen sich hier mit einem Wohnsitz anmelden.


    Wo soll die Frau denn jetzt ein Visum beantragen..? Die Botschaft in Kiew ist geschlossen. Visa werden wohl erst einmal nicht mehr bearbeitet.

  • Nach ihren Angaben


    Auszüge aus dem Bundesmeldegesetz nach 17, bzw den Verwaltungsvorschriften von 2015:


    17.1.1
    Das Beziehen einer Wohnung... Es muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen.


    17.1.2
    Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt.


    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

  • :)))
    Das glaubst Du doch selber nicht.
    Das geht schon damit los, dass die Verwaltungsverfahrensordnung und Auffenthaltsverordnung mit sämtlichen Vorschriften dem entgegenstehen.
    Ausserdem dürfte es in der Praxis gar nicht so einfach sein der ABH nachzuweisen, dass man dauerhaft keine Visumsanträge stellen kann.
    So ein Link reicht dazu kaum aus schätze ich.


  • OK, dann war also die Anmeldungen meiner und auch Deiner Frau ok bzw. sogar notwendig; aber nach 3 Monaten wird sehr wahrscheinlich die ABH nachhaken, falls denen bis dahin keine Informationen bzw. Dokumente vorligen, dass sie über die 3 Monate hinaus legal in Deutschland ist. So gesehen, wäre in meinem Falle dann wohl nichts weiter passiert, wenn ich meine Frau zum Ablauf der 3 Monate wieder abgemeldet hätte. Sie hatte zu dem Zeitpunkt auch Deutschland schon wieder verlassen.
    Wenn Deine Frau vor Ablauf der 3 Monate ihr Visum oder die Aufenthaltserlaubnis hat, wird es wohl keine Probleme geben.


    Da Du mutmaßlich, so wie ich, im Saarland wohnst, sollte für uns beide bzw. unsere Frauen die gleiche ABH zuständig sein. Aber vielleicht händeln das die Sachbearbeiter in Saarbrücken auch anders als die in Lebach

  • Warum sollte man Frauen die für 90 Tage als Tourist einreisen anmelden müssen?


    Wenn meine Frau hier ist, ist sie kein Tourist, sondern sie wohnt und lebt hier für diese Zeit, auch wenn das derzeit nur für 3 Monate am Stück möglich ist. Siehe auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes", die Eichmanns_Busreisen freundlicherweise verlinkt hat.

  • Meine Freundin ist auch mit Touristenvisa eingereist. Für 3 Monate.
    Muss ich sie anmelden?


    Ich würde sagen: lies Dir die entsprechenden Passagen in der Verordnung und dem Meldegesetz durch und entscheide dann nach Deinen Gegebenheiten selbst oder frag die zuständige Meldebehörde

  • :)))
    Das glaubst Du doch selber nicht.
    Das geht schon damit los, dass die Verwaltungsverfahrensordnung und Auffenthaltsverordnung mit sämtlichen Vorschriften dem entgegenstehen.
    Ausserdem dürfte es in der Praxis gar nicht so einfach sein der ABH nachzuweisen, dass man dauerhaft keine Visumsanträge stellen kann.
    So ein Link reicht dazu kaum aus schätze ich.


    Was mir auffällt, ist die Diskrepanz unseres Busreiseführers zw. den Hinweisen an Andere sich doch bitte in kniffligen Lebenslagen an geltende Verordnungen zu halten (was ja auch nicht zu kritisieren ist) und im Privaten einen "Sonderweg" zu suchen und zu beschreiten (siehe hier die geplante Umgehung eines erforderlichen D-Visums aufgrund der Eheschließung).
    Wenn es so klappen sollte, habt ihr ja alles richtig gemacht, - natürlich wäre es euch auch zu wünschen !,...falls nicht, steht ihr aber "dumm" da. So groß sehe ich aber die Erfolgsaussicht dafür nicht, - die Mitarbeiter in den ABH's sind ja auch nicht blöd und auch an die eindeutige Rechtslage gebunden. Sicher würde ich auch mit einer Ausnahme Situation (obwohl bewusst so kalkuliert) aufgrund von Covid 19 argumentieren, wie bereits gesagt, vllt. klappt's ja in einer kleinen ABH.

    "wer mich beleidigt, bestimme ich" K.Kinski

  • Ist eine eigenwillige Interpretation der Meldegesetze.
    Ich sehe die Frau oder Freundin solange es keinen Aufenthaltstitel gibt als Gast an.
    Und nicht als Einzug in meine Wohnung.


    § 17 BMG - Einzelnorm


    Ich finde nur das. Und dort fehlt einiger Text von dem was der Eichmann hier rein kopiert hat.



    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)


    Hier unter 17.1.1
    Liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor.


    Hier werden sich wieder nur die Rosinen raus gepickt.


    17.1 § 17 Absatz 1




    17.1.1 Beziehen einer Wohnung




    Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

  • @Klempner
    das sehe ich genau so.


    Welches Verwaltungsgericht wird sich gegen einen Entscheid einer ABH erwärmen?


    Es gibt also eigentlich keine Grundlage, für das Anmelden einer sogenannten Ehefrau, wo die Ehe in der Ukraine geschlossen wurde ohne gültiges Aufenthaltsrecht in DE. Keine Visum, keine DE Botschaft in Kiev hat ein Visum dafür ausgestellt, weder noch geprüft.


    Des weiteren hat Frau Busreisen bislang weder den Inlandspass noch den den Reisepass auf dem Neuen Familiennamen beantragt.


    Das würde heißen Sie wäre eigentlich ohne Visum, ohne Aufenthaltsgenehmigung in der BRD.


    Aber dazu kann @Ahrens besser selber Stellung nehmen.


    Ich denke Herr Eichmann spekuliert auf einen neuen Lockdown der Ukraine um eine eine Verlängerung von Frau Eichmann zu bekommen sich in der BRD aufzuhalten.


    Doch was er vergessen hat, ist das auch weiterhin Flüge von DE nach der Ukraine regulär stattfinden und seine Frau regulär die Ausreise aus der BRD antreten könnte, oder Kann.


    Das denke ich ist der Entscheidende Punk.


    Das soll keine Kritik an Herr Eichmann sein, sondern nur meine Gedanken dazu.


    Er probiert allen anderen hier seine Meinung aufzudrängen, aber selbst sieht er seine Fehler in der Vorgehensweise nicht.


    Trotzdem wünschen wir Frau Eichmann viel Erfolg.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!