Einkommensnachweise ...
Bulletpoints:
Verheiratet seit 2017
Ich , deutscher Staatsbürger
Sie, Ukrainerin mit befristetem AT
2019 Umgezogen von Bonn (NRW) nach Hannover (Niedersachsen)
ABH Hannover fordert nun plötzlich Gehaltsnachweise und droht mit nicht Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Von meinem Verständnis:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 27 AufenthG Grundsatz des Familiennachzugs - dejure.org 3) 1Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von ANDEREN Familienangehörigen oder ANDEREN Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. 2Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
§ 28 gilt für Deutsche, von meinem Verständnis gilt § 27 für Ausländer mit Asylrecht ..geduldet oder was auch immer (nicht abwertend gemeint)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 28 AufenthG - Einzelnorm Kurz gesagt : Ich Deutscher, sind verheiratet, leben in Deutschland , wir brauchen keine Einkommensnachweise. Ende.
§ 28 "....wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.der Lebensunterhalt gesichert ist,
und solange
§ 5 Abs. 1 Nr. 2.kein Ausweisungsinteresse besteht,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
gibt es keinen Grund den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6 GG - Einzelnorm - (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
familiennachzug-allgemein.pdf Seite 2
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) Hat einer der Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG hier eine besondere Schutzwirkung entfaltet. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben - der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) - das minderjährige ledige Kind - der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG der Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstäne gegeben sindd, § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG (s. zu Einzelheiten Beitrag „Ehegattennachzug“, Ziff. 1 b). § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zugunsten eines nicht-personensorgeberechtigten Elternteils eines Deutschen ist für die Visumvergabe (Erstzuzug) wegen des Erfordernisses der bisherigen Führung familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht von Bedeutung. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige ist nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich (§§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG).
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Es wurde hier ja öfter diskutiert in den Foren über ALG1 / ALG2 Empfänger,. ob ABH die nachweise über Wohnräume / Lebenunterhaltskosten fordern dürften. Wie hoch das Mindestgehalt für die Grundsicherung ist etc etc.
Bitte korrigiert mich ob ich falsch liege, aber mir kommt es so vor als ob die ABH ein Formblattanfrage für alle Aufenthaltstitel hat und nicht unterscheidet ob hier ein deutscher Staatsbürger oder ob ein Asylanträger seine Familie weiterhin um sich haben will (nicht abwertend gemeint).
Die Ausländerbehörde in Niedersachsen verlangt auch noch :
- Krankenversicherungsnachweis (ist nicht schlimm, nur auf welcher Grundlage? )
- Infos über Familienangehörige des ausländischen Ehepartners ( wozu??)
- Schulbesuche des Familienangehörigen des ausländischen Ehepartners ( wozu??)
-Abschlüsse (Ausbildung/Uni)
- Infos über Religöse Betätigung ..freiwillig ,aber eine absolute Frechheit!
Von meinem Verständnis kann die ABH folgende Dokumente bekommen:
- Meldebestätigung Frau/Ich
- Gültigen Personalausweis von mir / Reisepass Frau
- Antragsformular /Biometrisches Foto
- Gebühr - ENDE
Bin etwas geladen, hoffe es ist verständlich geschrieben. Hatte das alles schon mit dem Versuch des Zwanges meiner Frau den Integrationskurs aufs Auge zu drücken, obwohl sie halt sozialversicherungspflich, 40h/Woche arbeiten ist und für den Kurs die Festanstellung aufgeben müsste. Hat mich gefühlte 100 Briefe hin und her gekostet und geht das Spielchen von vorne los mit Einkommensnachweisen.
Oder sehe ich hier was falsch?